Nur ausgebildete Pilot:innen mit entsprechenden Lizenzen und Berechtigungen dürfen Luftfahrzeuge wie Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Ballone oder Luftschiffe führen.
Um Pilot:in werden zu können, muss man sich als Flugschüler:in bei einer Flugschule anmelden. Für verschiedene Arten von Luftfahrzeugen muss man sich die passenden Flugschule aussuchen. Mit der Wahl des gewünschten Luftfahrzeugs entscheidet man sich zugleich für die entsprechende Pilotenlizenz. Möchte man verschiedene Luftfahrzeuge steuern, also z.B. Flugzeuge und Hubschrauber, so benötigt man auch mehrere Ausbildungen und Pilotenlizenzen.
Die Luftfahrtbehörde Bremen steht den Flugschüler:innen und Pilot:innen ebenso wie den Flugschulen mit Rat und Tat zur Seite, wenn es um den Erwerb und die Ausübung der Pilotenlizenz zum Führen von Luftfahrzeugen geht. Zugleich hat die Luftfahrtbehörde darauf zu achten, dass Pilot:innen und Flugschulen die geltenden Bestimmungen beachten und umsetzen. Ähnlich der Polizei führt die Luftfahrtbehörde unangekündigte Verkehrskontrollen an Flugplätzen bei Pilot:innen durch und auditiert die Flugschulen.
Grundsätzlich ist die Luftfahrtbehörde Bremen nur für Privatpilot:innen und nicht für Berufspilot:innen (Airline-Pilot:innen) zuständig, die ihren Wohnsitz in Bremen haben. Somit betreut die Luftfahrtbehörde auch nur Flugschulen, die Privatpilot:innen ausbilden. Flugschüler:innen, die eine Ausbildung bei einer von uns zugelassenen Flugschule im Land Bremen absolvieren, werden ebenfalls bis zum Erhalt ihrer Lizenz durch uns betreut.
Hier gelangen Sie direkt zu unseren Antragsformularen.
Die Luftfahrtbehörde Bremen ist nur für Pilot:innen zuständig, die ihren Wohnsitz in Bremen haben. Dabei sind wir nur für "Privatpilotenlizenzen", also die Lizenzen PPL, SPL, BPL und LAPL mit Sichtflugberechtigung (VFR) zuständig.
Für die gewerblichen Lizenzen CPL, MPL und ATPL sowie der Instrumentenflugberechtigung ist das LBA zuständig.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht aller Lizenzen in unserer Zuständigkeit nebst Erläuterung:
Lizenzart | Erläuterung |
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LAPL(A) | Die Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz für Flugzeuge berechtigt ab 17 Jahren zum Fliegen als verantwortliche/r Pilot:in im nichtgewerblichen Betrieb mit einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk oder TMG mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2.000 kg oder weniger, wobei bis zu 3 Personen befördert werden, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord des Flugzeugs befinden. |
PPL(A) | Die Privatpilotenlizenz für Flugzeuge berechtigt ab 17 Jahren zum Fliegen als verantwortliche/r Pilot:in oder Kopilot:in im nichtgewerblichen Betrieb mit Flugzeugen oder TMGs. |
LAPL(H) | Die Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz für Hubschrauber berechtigt ab 17 Jahren zum Fliegen als verantwortliche/r Pilot:in im nichtgewerblichen Betrieb mit einmotorigen Hubschraubern mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2.000 kg oder weniger, wobei bis zu 3 Personen befördert werden, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord befinden. |
PPL(H) | Die Privatpilotenlizenz für Hubschrauber berechtigt ab 17 Jahren zum Fliegen als verantwortliche/r Pilot:in oder Kopilot:in im nichtgewerblichen Betrieb mit Hubschraubern. |
SPL | Die Segelflugzeug-Pilotenlizenz berechtigt ab 16 Jahren zum Fliegen als verantwortliche/r Pilot:in mit Segelflugzeugen, Motorseglern oder TMG. Fluggäste dürfen nur befördert werden, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit oder 30 Starts als verantwortliche/r Pilot:in auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben. |
BPL | Die Ballon-Pilotenlizenz berechtigt ab 16 Jahren zum Fahren als verantwortliche/r Pilot:in mit Ballonen. |
Um Pilot:in sein zu können, benötigt man eine ärztliche Bescheinigung, welche als Tauglichkeitszeugnis oder Medical bezeichnet wird. In der EU gibt es drei Tauglichkeitsklassen. Je nach Lizenzart muss man eine der drei Tauglichkeitsklassen als Flugschüler:in und Pilot:in nachweisen. Flugschüler:innen dürfen erst Alleinflüge (Solo-Flüge) unternehmen, wenn die Tauglichkeit festgestellt wurde.
Flugmedizinische Untersuchungen werden entweder von einem flugmedizinischen Zentrum oder von flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt. Näheres hierzu entnehmen Sie der nachfolgenden Tabelle:
Tauglichkeitsklasse | Erläuterung |
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Klasse 1 | Bewerber:innen um und Inhaber:innen von Lizenzen für Berufspilot:innen (Commercial Pilot Licence, CPL), von Lizenzen für Pilot:innen in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-crew Pilot Licence, MPL) oder von Lizenzen für Verkehrspilot:innen (Airline Transport Pilot Licence, ATPL) benötigen ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1. Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Monaten gültig und werden von einem flugmedizinischen Zentrum ausgestellt. |
Klasse 2 | Bewerber:innen um und Inhaber:innen von Privatpilotenlizenzen (Private Pilot Licence, PPL) benötigen zumindest ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2. Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 sind grundsätzlich für einen Zeitraum von 60 Monaten gültig und werden von einem flugmedizinischen Zentrum oder von flugmedizinischen Sachverständigen ausgestellt. |
Klasse LAPL | Bewerber:innen um und Inhaber:innen von Pilotenlizenzen für Leichtflugzeuge (Light Aircraft Pilot License, LAPL), Segelflugzeugpilotenlizenzen (Sailplane Pilot Licence, SPL) oder Ballonpilotenlizenzen (Balloon Pilot Licence, BPL) benötigen zumindest ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL. Tauglichkeitszeugnisse der Klasse LAPL sind grundsätzlich für einen Zeitraum von 60 Monaten gültig und werden von einem flugmedizinischen Zentrum oder von flugmedizinischen Sachverständigen ausgestellt. |
Bitte beachten Sie bei den Angaben in der Tabelle zur Gültigkeit von Tauglichkeitsklassen, dass sich diese ab dem 40. Lebensjahr vermindern können. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Teil MED der Verordnung Aircrew.
Gemäß der Verordnung Aircrew müssen Pilot:innen von Flugzeugen und Hubschraubern in ihrer Lizenz ICAO-Sprachkenntnisse entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. Ballonfahrer:innen und Segelflugpilot:innen sind hiervon ausgenommen. Diese Sprachkenntnisse sind speziell für die Luftfahrt, anderweitige Zeugnisse für Sprachkenntnisse werden hierfür nicht anerkannt.
In dem Spracheintrag müssen die Sprache, das ICAO-Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein. Es gibt folgende Sprachkenntnisse und Gültigkeiten:
Alle Muttersprachler:innen erhalten mit einer Selbsterklärung Sprachkenntnisse Deutsch Level 6 (pdf, 490.9 KB) den Eintrag des Expertenniveaus Deutsch.
Zum Erwerb einer Sprachbefähigung muss eine Prüfung bei einer anerkannten Sprachprüfungsstelle (sogenannte LTO) erfolgen, sofern es sich nicht um die Muttersprache handelt. Weitere Informationen zu Sprachprüfungen, insbesondere Sprachprüfungen für die Sprachkenntnisse Englisch, sowie zu national anerkannten Sprachprüfungsstellen finden Sie auf den Seiten des LBA.
Die Luftfahrtbehörde Bremen erkennt auch Sprachprüfungszeugnisse von Sprachprüfungsstellen an, die durch einen anderen Mitgliedsstaat der EU anerkannt sind.
Mit Änderung der Verordnung (EU) 1178/2011 am 11. November 2019 erhielten Inhaber:innen von PPL-Lizenzen das Recht, bei Verlust oder nach Ablauf des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2, weiterhin zumindest LAPL-Rechte auszuüben, sofern noch ein gültiges LAPL-Tauglichkeitszeugnis besteht:
„Die Rechte eines Inhabers einer PPL […] bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Ko-pilot […] im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein und alle Rechte von Inhabern einer LAPL […] auszuüben.“
Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, erläutert das Informationsblatt LAPL-Rechte mit einer PPL ausüben (pdf, 175.3 KB).
Als Pilot:in gelangt man häufig in die Situation, dass Familie, Bekannte oder Nachbarn mal als Fluggast mitfliegen wollen. Häufig wird man am Ende des Tages zum Essen eingeladen oder man bekommt von Oma Geld zugesteckt als Dankeschön für das tolle Erlebnis.
Aber darf man das als Privatpilot:in überhaupt annehmen und wenn ja, wieviel?
Bei der Durchführung von Flügen gegen Entgelt oder geldwerten Gegenleistungen (Flüge zur Beförderung von Fluggästen und Fracht) müssen stets sowohl flugbetriebsrechtliche als auch lizenzrechtliche Bestimmungen beachtet werden.
Die Verordnung Aircrew legt die Durchführungsbestimmungen für den Flugbetrieb (auch) gegen Entgelt mit Flugzeugen, Hubschraubern, Ballonen, Motorseglern und Segelflugzeugen aus lizenzrechtlicher Sicht fest.
Die Verordnung Air Operations legt die Durchführungsbestimmungen für den Flugbetrieb (auch) gegen Entgelt mit Flugzeugen, Hubschraubern, Ballonen, Motorseglern und Segelflugzeugen aus flugbetriebsrechtlicher Sicht fest.
Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts haben der Bund und die Länder den Leitfaden "Fliegen gegen Entgelt" (pdf, 465.1 KB) entworfen. In diesem Leitfaden erhalten Privatpilot:innen eine Zusammenfassung der geltenden Bestimmungen und somit auch die Antwort auf die eingangs gestellte Frage.
Gemäß FCL.050 der Verordnung Aircrew muss der/die Pilot:in verlässliche und detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Flüge in der Form und Weise führen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.
Hierzu veröffentlichte das BMVI die NfL 2212-21 (pdf, 320.7 KB), welche die erforderlichen Festlegungen zur Flugbuchführung trifft.
Grundsätzlich wird die Flugbuchführung zwar in der Ziffer FCL.050 in Verbindung mit den AMC vorgegeben. Dennoch verlangt die Vorschrift ausdrücklich eine Festlegung durch die zuständige Behörde. Außerdem gibt es insbesondere im Bereich der Privatpilot:innen Unsicherheiten und Unstimmigkeiten bezüglich der Eintragungen im persönlichen Flugbuch. Um der Vorschrift nachzukommen und dabei eine bundesweit einheitliche und zweckmäßige Flugbuchführung sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich zu gewährleisten, sollen die bestehenden Regeln zur Flugbuchführung in der NfL aufgeführt, erläutert und wo erforderlich ergänzt werden.
Die Luftfahrtbehörden der Norddeutschen Länder begrüßen diese Festlegung und geben in dem Dokument Empfehlungen und Hinweise zur Flugbuchführung für Privatpiloten (pdf, 963.8 KB) weitere Hinweise und Empfehlungen, um eine rechtssichere Flugbuchführung zu gewährleisten.
Hinweis: Das Flugbuch kann im Bereich der privaten Fliegerei mittlerweile sowohl schriftlich in gebundener Form als auch in digitaler Form geführt werden. Entscheidend ist, dass den Vorgaben der Verordnung sowie den nationalen Festlegungen entsprochen wird. Bitte achten Sie bei der digitalen Führung des Flugbuchs auf die Datenintegrität, insbesondere hinsichtlich Unterschriften. Eine einfache Excel-Liste erfüllt die Vorgaben nicht.
Für die handschriftliche Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen sowie sonstigen Berechtigungen in Pilotenlizenzen durch Prüfer:innen nach erfolgter Befähigungsüberprüfung oder durch Lehrberechtigte FI(A) oder CRI(A) nach erfolgter Auffrischungsschulung bedarf es der konkreten Ermächtigung durch die zuständige Behörde. Diese Ermächtigung liegt durch alle Landesluftfahrtbehörden in Deutschland vor.
Für die Durchführung von Handeinträgen auf der Rückseite einer Pilotenlizenz sind die Vorgaben der 2021-1-2238 (pdf, 27.5 KB) - "Bekanntmachung
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die besondere Ermächtigung zu handschriftlichen Eintragungen in Lizenzen für Luftfahrtpersonal [...]" - zu beachten.
Grundsätzlich bedarf es bei der Verlängerung mittels einer Befähigungsüberprüfung eines ausgefüllten Berichts des/der Prüfer:in (Prüfungsprotokoll), welches Sie auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes herunterladen können. Dieses Prüfungsprotokoll ist der für die Lizenz zuständigen Luftfahrtbehörde zu übersenden.
Bei der Verlängerung mittels Auffrischungsschulung durch Lehrberechtigte muss ebenfalls ein Bericht über die erfolgte Verlängerung (pdf, 712.2 KB) ausgefüllt und übersandt werden.
Weitere Informationen können Sie neben zuvor genannter NfL auch dem Dokument Exkurs Handeinträge in Pilotenlizenzen (pdf, 3.5 MB) entnehmen.
Lizenzen der Bundeswehr können in zivile Lizenzen umgewandelt werden.
Bitte wenden Sie sich hierfür an das Luftfahrtamt der Bundeswehr, über welches das Umschreibungs- bzw. Anerkennungsverfahren läuft.
Die Umschreibung / Anerkennung erfolgt gemäß der Ressortvereinbarung (pdf, 2.6 MB) zwischen dem BMVI und dem BMVg.
Für den Wechsel der Zuständigkeit und Übertragung einer ausländischen Pilotenlizenz aus einem EU-Mitgliedstaat zur Luftfahrtbehörde Bremen (Transfer in) ist ein Antrag auf Wechsel der Zuständigkeit (pdf, 741.4 KB) zu stellen. Daraufhin ersucht die Luftfahrbehörde Bremen die zuständige Behörde des Lizenzinhabers, eine Bestätigung (Verification) der derzeitigen Lizenzdaten zu übermitteln. Die Bestätigung ist in Form des ICAO-Dokuments 155 per E-Mail durch die zuständige Luftfahrtbehörde an fcl@wah.bremen.de zu senden.
Zudem ist es notwendig, dass die medizinischen Berichte (flugmedizinische Daten) durch die bislang zuständige Behörde an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) übergeben werden. Da die Landesluftfahrtbehörden keine Zuständigkeiten im Bereich der Flugmedizin haben, übernimmt das LBA, Referat L6, die Überprüfung und Verwaltung der flugmedizinischen Daten.
Hierzu müssen Kopien der von der zuständigen Behörde aufbewahrten medizinischen Berichte an das LBA übermittelt werden. Die medizinischen Berichte werden im Einklang mit Anhang IV (Teil-MED) MED.A.015 übermittelt und müssen eine Zusammenfassung der einschlägigen Krankengeschichte des Antragstellers enthalten, die vom medizinischen Sachverständigen überprüft und unterzeichnet wurde.
Alle Informationen sowie das notwendige Antragsformular für die Übertragung der flugmedizinischen Daten finden Sie beim LBA.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Teil-FCL-Lizenz durch die Luftfahrtbehörde Bremen erteilt werden und somit die Zuständigkeit wechseln.
Die USA und die EU haben ein bilaterales Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (BASA) beschlossen. Rechtsgrundlage für die Umsetzung dieses Abkommens stellt der Beschluss des Rates vom 7. März 2011 (2011/719/EU) dar.
Weitere Informationen zu diesem Abkommen und dessen Umfang erhalten Sie auf der Internetseite der EASA.
Mit der Finalisierung des Anhangs 3 (TIP-L) des Abkommens können seit dem 18. Mai 2021 gewisse US-Lizenzen in EU Teil-FCL Lizenzen umgewandelt werden und umgekehrt.
Ab dem 20. Juni 2022 ist die Umwandlung verpflichtend erforderlich, um seine Rechte auf US-registrierten Luftfahrzeugen mit dauerhafter Stationierung in Europa weiter ausüben zu dürfen!
Weitere Informationen zum Anerkennungsprozess und zur Antragstellung finden Sie in unserem Infoblatt (pdf, 519 KB).
Das Antragsformular (pdf, 1012 KB) können Sie an dieser Stelle oder unter der Rubrik Dienstleistungen zu Pilotenlizenz downloaden.