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1. Zweck der Förderung, Rechtsgrundlage
1.1
Die maritime Wirtschaft und Logistik sind das Rückgrat der Wirtschaft in Bremen und Bremerhaven. Die stadtbremischen Häfen des Sondervermögens Hafen zählen zu den wichtigsten Universalhäfen Europas. An den Standorten arbeiten Terminals mit nahezu jeder Art von Ladung: Container und Autos, Stück- und Massengüter, Gefahrgut und Projektladung. Sie gehören somit zu den bedeutendsten Drehscheiben für den internationalen Warenaustausch.
Um den Erhalt der bremischen Häfen nachhaltig zu sichern, sind Investitionen in die Hafeninfrastruktur notwendig. Die Stadtgemeinde Bremen bildet unter dem Namen „Sonstiges Sondervermögen Hafen der Stadtgemeinde Bremen“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, fördert diese Investitionen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
1.2
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage und unter Beachtung
1.3
Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach
pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
2. Zuschussempfänger
2.1
Antragsberechtigt ist das nicht rechtsfähige sonstige Sondervermögen Hafen der Stadtgemeinde Bremen.
2.2
Ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Ausgeschlossen sind ferner Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Die weiteren Ausschlüsse und Einschränkungen gemäß Artikel 1 Absätze 2 bis 5 AGVO sind zu beachten.
3. Zuschussvoraussetzungen
Gefördert werden Investitionen in die Hafeninfrastruktur gemäß § 56b AGVO. Als Hafeninfrastruktur gelten „Infrastruktur und Einrichtungen für die Erbringung von verkehrsbezogenen Hafendiensten, wie zum Beispiel Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen und Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Landgewinnung, Infrastruktur für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie Lade- und Tankinfrastruktur in Häfen, über die Fahrzeuge, mobile Terminalgeräte und mobile Bodenabfertigungsgeräte mit Strom, Wasserstoff, Ammoniak und Methanol versorgt werden.“
4. Art, Umfang und Höhe des Zuschusses
4.1
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
4.2
Beihilfefähige Kosten sind sämtliche Kosten (einschließlich Planungskosten) für Investitionen in Bau, Ersatz oder Modernisierung von Hafeninfrastrukturen; Investitionen in Bau, Ersatz oder Modernisierung von Zugangsinfrastruktur; Ausbaggerung.
4.3
Kosten für nicht die Beförderung betreffende Tätigkeiten (zum Beispiel für in einem Hafen befindliche industrielle Produktionsanlagen, Büros oder Geschäfte) sowie für Hafensuprastrukturen sind nicht beihilfefähig.
4.4
Die Beihilfeintensität darf nicht höher sein als
Die Beihilfeintensität darf nicht höher sein als 100 % der in Artikel 56b Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe c AGVO genannten beihilfefähigen Kosten und den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ee AGVO festgesetzten Betrag nicht übersteigen.
4.5
Der Beihilfebetrag darf zudem die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem mit der Investition erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.
Als Betriebsgewinn gilt die Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebskosten im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition, wenn diese Differenz positiv ist.
Zu den Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten. Nicht zu den Betriebskosten zählen die Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn sie durch die Investitionsbeihilfe gedeckt sind.
4.6
Bei Beihilfen von nicht mehr als 5,5 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ auf Anwendung der Nummer 4.4. gennannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.
4.7
Für die Berechnung der Beihilfenintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen zu belegen. Beihilfen, die in mehreren Tranchen gezahlt werden, werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Gleiches gilt für die beihilfefähigen Kosten. Für die Abzinsung gilt der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz.
4.8
Die Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen ist zulässig. Bei Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten darf die höchste nach der AGVO geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste Beihilfebetrag nicht überschritten werden. Bei Kumulierung mit einer De-minimis-Beihilfe für dieselben beihilfefähigen Kosten darf die nach der AGVO geltende Beinhilfeintensität bzw. der Beihilfebetrag nicht überschritten werden.
5. Sonstige Zuschussvoraussetzungen
5.1
Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte erfolgt zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen.
5.2
Die durch eine Beihilfe geförderte Hafeninfrastruktur muss interessierten Nutzern gleichberechtigt und diskriminierungsfrei zu Marktbedingungen zur Verfügung gestellt werden.
6. Verfahren
6.1
Anträge sind zu richten an
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Katharinenstraße 37
28195 Bremen.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Mit dem Antrag ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung einzureichen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen einzufordern.
6.2
Einzelbeihilfen werden nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1 AGVO mit den aus Anhang III zur AGVO ersichtlichen Informationen veröffentlicht.
7. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am 01.08.2023 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2026.
Bremen, den 01.08.2023
Kristina Vogt
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
*1: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.EU Nr. L 187/1 v. 26.06.2014), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 v. 23.06.2023 (ABl.EU Nr. L 167/1 v. 30.06.2023).
Richtlinie "Flughafen Bremen Zukunft"
1
Zweck der Förderung, Rechtsgrundlage
1.1
Der Flughafen Bremen ist der einzige öffentliche Verkehrsflughafen im Land Bremen. Mit
perspektivisch rund 2 Mio. Passagieren, ca. 30.000 Flugbewegungen und einem Frachtaufkommen von weniger als 20.000 Tonnen pro Jahr gehört er zu den Regionalflughäfen
mittlerer Größenordnung in Deutschland. Für die Bürgerinnen und Bürger, die Tourismusbranche sowie international tätige und vernetzten Unternehmen ist diese Anbindung von
überragender Bedeutung. Auch das Umland profitiert intensiv von den Anbindungen. Um
den Erhalt des Flughafens nachhaltig zu sichern und für die Zukunft klimaneutral aufzustellen, sind Investitionen in die Flughafeninfrastruktur notwendig. Die Freie Hansestadt
Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation, fördert
diese Investitionen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
1.2
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage und unter Beachtung
- dieser Förderrichtlinie;
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23 und 44
der Bremischen Landeshaushaltsordnung (BremLHO) und der dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften (VV LHO) in der jeweils geltenden Fassung;
- der §§ 48, 49 und 49a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG)
in der jeweils geltenden Fassung
- der Bestimmungen des europäischen Beihilferechts, insbesondere der Verordnung
(EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - "AGVO")1.
1.3
Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach
pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
2
Gegenstand
Gefördert werden Investitionen in die Flughafeninfrastruktur gemäß Artikel 56a AGVO
sowie in die Errichtung von Photovoltaikanlagen einschließlich Stromspeicher und in die
Installation von Wärmepumpen gemäß Artikel 41 AGVO.
Als Flughafeninfrastruktur gilt die Infrastruktur und Ausrüstung für die Erbringung von
Flughafendienstleistungen durch den Flughafen für Luftverkehrsgesellschaften und
sonstige Dienstleister. Hierzu zählen Start- und Landebahnen, Terminals, Vorfeldflächen,
Rollbahnen, zentralisierte Bodenabfertigungsinfrastruktur sowie alle Einrichtungen, die die
Erbringung von Flughafendienstleistungen direkt unterstützen.
Zu den Flughafendienstleistungen zählen alle Dienstleistungen für Luftverkehrsgesellschaften, mit denen die Abfertigung von Luftfahrzeugen von der Landung bis zum Start
sowie von Fluggästen und Fracht gewährleistet wird, damit Luftverkehrsgesellschaften
Luftverkehrsdienstleistungen erbringen können. Darunter fällt auch die Erbringung von
Bodenabfertigungsdiensten und die Bereitstellung zentralisierter Bodenabfertigungsinfrastruktur.
Nicht zur Flughafeninfrastruktur gehört Infrastruktur und Ausrüstung, die in erster Linie für
nicht luftverkehrsbezogene Tätigkeiten benötigt wird. Als nicht luftverkehrsbezogenen
Tätigkeiten gelten gewerbliche Dienstleistungen für Luftverkehrsgesellschaften oder
andere Nutzer des Flughafens (z.B. Nebendienstleistungen für Passagiere, Spediteure oder
andere Dienstleister, die Vermietung von Büro- und Verkaufsräumen, Parkplätze, Hotels).
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigt sind die Flughafen Bremen GmbH (FBG) als Betreiberin des Flughafen
Bremen sowie alle weiteren Unternehmen, die für den Flughafen Bremen
Flughafendienstleistungen erbringen.
3.2
Ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines
früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und
ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Ausgeschlossen sind ferner Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz
4 Buchstabe c AGVO. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen auf das
mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstaben a bis e AGVO
zutrifft.
Die weiteren Einschränkungen gemäß Artikel 1 Absätze 2 bis 6 AGVO sind zu beachten.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht
begonnen wurden. Als Beginn der Arbeiten gilt der Beginn der Bauarbeiten bzw. die erste
rechtsverbindliche Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht. Der Erwerb von
Grundstücken sowie Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen oder die
Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.
Zuwendungen für Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen
wurden, können nicht bewilligt werden. Als Zeitpunkt der Antragstellung gilt der Zeitpunkt,
an dem ein schriftlicher Antrag gestellt wurde, der die unter Nummer 6.1 aufgeführten
Mindestangaben enthält.
Zuwendungen für Vorhaben, die nach Antragstellung, aber vor Bewilligung begonnen
wurden ("vorzeitiger Maßnahmenbeginn") dürfen nur ausnahmsweise bewilligt werden,
wenn das Vorhaben nicht rechtzeitig voraussehbar war und aus sachlichen oder
wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub duldete, der vorzeitige Beginn durch
Vorbescheid - ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung - zugelassen wurde oder
der/die Beauftragte für den Haushalt zugestimmt hat.
4.2
Investitionen in die Flughafeninfrastruktur
4.2.1
Die Investition darf nicht über das für die Aufnahme des erwarteten mittelfristigen
Verkehrsaufkommens erforderliche Maß hinausgehen, das auf der Grundlage realistischer
Prognosen ermittelt wurde.
4.2.2
Die Investition darf nicht dazu führen, dass sich das durchschnittliche jährliche
Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren nach der Beihilfegewährung auf mehr
als drei Millionen Passagiere erhöht.
Die Investition darf ferner nicht dazu führen, dass sich das durchschnittliche jährliche
Frachtaufkommen in den beiden Geschäftsjahren nach der Beihilfegewährung auf mehr als
200.000 Tonnen erhöht.
4.2.3
Die weiteren Anforderungen des Artikel 56a AGVO sind zu beachten.
4.3
Investitionen in Photovoltaikanlagen, Stromspeicher und Wärmepumpen
4.3.1
Die Förderung wird nur für neu installierte oder modernisierte Kapazitäten gewährt. Der
Förderbetrag ist unabhängig von der Produktionsleistung.
4.3.2
Stromspeichervorhaben sind förderfähig, sofern sie die Erzeugung von erneuerbaren
Energien und die Speicherung (nach dem Zähler) kombinieren. Beide Elemente müssen
Teile ein und derselben Investition sein oder der Speicher muss an eine bestehende Anlage
zur Erzeugung erneuerbarer Energie angeschlossen werden. Der Speicher muss
mindestens 75 % seiner jährlichen Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur
Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen.
4.3.3
Gefördert werden Wärmepumpen gemäß Artikel 2 Nummer 108 b AGVO, die über den
gesamten Zeitraum der wirtschaftlichen Lebensdauer ausschließlich Energie aus
erneuerbaren Quellen beziehen.
4.3.4
Als erneuerbare Energie oder Energie aus erneuerbaren Quellen gilt gemäß Artikel 2
Nummer 109 AGVO Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1
der Richtlinie (EU) 2018/2001. 2
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1.
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in der Form
eines Zuschusses für Gesamtmaßnahmen mit förderfähigen Kosten ab 50.000 EUR
gewährt.
5.2
Investition in die Flughafeninfrastruktur
5.2.1
Beihilfefähig sind die Kosten (einschließlich Planungskosten) für Investitionen in die
Flughafeninfrastruktur.
5.2.2 Der Betrag darf nicht höher sein als
5.2.3
Der Betrag darf zudem die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem mit der
Investition erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf
der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus
von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.
Als Betriebsgewinn gilt die Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den
abgezinsten Betriebskosten im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition,
wenn diese Differenz positiv ist.
Zu den Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-,
Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten. Nicht zu den
Betriebskosten zählen die Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn sie durch die
Investitionsbeihilfe gedeckt sind.
5.3
Investitionen in Photovoltaikanlagen, Stromspeicher und Wärmepumpen
5.3.1
Beihilfefähig sind die gesamten Investitionskosten.
Hierzu zählen insbesondere die Kosten für die Errichtung, Erweiterung und Erwerb von
Photovoltaikanlagen, Stromspeicheranlagen und Wärmepumpen, einschließlich der Kosten
für Planung, Projektierung und Installation.
5.3.2
Die Beihilfeintensität beträgt für Investitionen
5.4
Die Anmeldeschwellen des Artikel 4 Absatz 1 AGVO sind zu beachten.
5.5
Für die Berechnung der Beihilfenintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die
Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen
Kosten sind durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen zu belegen.
Beihilfen, die in mehreren Tranchen gezahlt werden, werden auf ihren Wert zum
Gewährungszeitpunkt abgezinst. Gleiches gilt für die beihilfefähigen Kosten. Für die
Abzinsung gilt der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz.
5.6
Die Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen ist zulässig. Bei Kumulierung mit
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten darf die höchste nach
der AGVO geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste Beihilfebetrag nicht überschritten
werden. Bei Kumulierung mit einer De-minimis-Beihilfe für dieselben beihilfefähigen
Kosten darf die nach der AGVO geltende Beinhilfeintensität bzw. der Beihilfebetrag nicht
überschritten werden.
Die Möglichkeit der Förderung durch Bundesmittel ist bereits vor Antragstellung zu prüfen
und mittels Dokumentation nachzuweisen. Bundesmittel sind grundsätzlich vorrangig zu
beantragen und zu nutzen.
6
Verfahren
6.1
Anträge sind zu richten an
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Abteilung Häfen und Logistik
Referat 35 „Controlling & Beteiligungsmanagement“
Katharinenklosterhof 3
28195 Bremen.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
6.2
Maßnahmen sind nicht in Teilprojekten, sondern als Gesamt- und ggf. mehrjähriges
Projekt zu beantragen.
6.3
Mit dem Antrag ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung einzureichen. Die
Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen einzufordern.
6.4
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ("ANBestP") werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV
zu § 44 LHO.
6.5
Einzelbeihilfen von über 100.000 EUR werden nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1 AGVO
mit den aus Anhang III zur AGVO ersichtlichen Informationen veröffentlicht.
7
Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft. Sie ersetzt die „Richtlinie
zur Förderung von Investitionsmaßnahmen am Flughafen Bremen“ vom 30. November
2023, die gleichzeitig außer Kraft tritt.
Diese Förderrichtlinie tritt am 30. Juni 2027 außer Kraft.
Bremen, 11. Juni 2025
Kristina Vogt
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Bekanntmachungen der Luftfahrtbehörde und der Luftsicherheitsbehörde Bremen finden Sie hier.